Allgemeine Geschäftsbedingungen der Monday Publishing GmbH vom 01. Januar 2019

1. Die Monday Publishing GmbH, im Folgenden kurz „der Verlag”, führt alle Anzeigenaufträge ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsinhalt wird ausschließlich das in der Auftragsbestätigung Enthaltene. Nachlässe entfallen insoweit, wie der Auftraggeber vereinbarte Anzeigen nicht abnimmt, es sei denn, die Nichterfüllung ist vom Verlag zu vertreten.

3. Mündliche oder telefonische Nebenabreden jeder Art auch mit Vertretern oder Mitarbeitern des Verlags, gelten als unverbindliche Vorbesprechungen, solange sie nicht vom Verlag schriftlich bestätigt sind.

4. Erteilt eine Werbeagentur einen Anzeigenauftrag, so handelt sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

5. Anzeigenaufträge sind innerhalb von 12 Monaten (Insertionsjahr) ab Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln. Anzeigen, die für bestimmte Magazine gebucht werden, sind in diesen abzuwickeln. Der Kunde kann den Anzeigenvertrag für eine einzelne Ausgabe und auch eine Jahresschaltung stornieren. 

Für die Stornierung von Jahresschaltungen gilt: Eine Stornierung muss uns 14 Tage vor der dem Termin für die Übersendung des ersten Anzeigenmotivs (Advertising Delivery der ersten Ausgabe) der Jahresschaltung zugehen. Im Falle einer Stornierung verlangt Verlag einen Aufwendungsersatz in Höhe von:

  • 30% des vereinbarten Anzeigenpreises bei einer Stornierung von mehr als sechs Wochen vor Advertising Delivery der ersten gebuchten Anzeige für alle gebuchten Ausgaben. 
  • 50% des vereinbarten Anzeigenpreises bei einer Stornierung von weniger als sechs Wochen vor Advertising Delivery der ersten gebuchten Anzeige für die erste gebuchte Ausgabe und 30% des vereinbarten Anzeigenpreises für Folgeausgaben
  • 100% des vereinbarten Anzeigenpreises bei einer Stornierung von weniger als 14 Tage vor Advertising Delivery der ersten gebuchten Anzeige für die erste gebuchte Ausgabe und 30% des vereinbarten Anzeigenpreises für Folgeausgaben

Für die Stornierung einzelner Ausgaben gilt: Eine Stornierung muss uns 14 Tage vor der dem Termin für die Übersendung des Anzeigenmotivs (Advertising Delivery) zugehen. Im Falle einer Stornierung verlangt Verlag einen Aufwendungsersatz in Höhe von:

  • 30% des vereinbarten Anzeigenpreises bei einer Stornierung von mehr als sechs Wochen vor Advertising Delivery. 
  • 50% des vereinbarten Anzeigenpreises bei einer Stornierung von weniger als sechs Wochen vor Advertising Delivery.
  • 100% des vereinbarten Anzeigenpreises bei einer Stornierung von weniger als 14 Tage vor Advertising Delivery.

Bei einer Stornierung werden zu Unrecht in Anspruch genommene Mengenrabatte nachträglich in Rechnung gestellt. Kosten für redaktionelle Produktionen, die vor einem Rücktritt von Verlag geleistet wurden, werden unabhängig von den oben genannten Stornoregelungen für Anzeigen nach dem entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt. In jedem Fall bleibt dem Anzeigenkunden vorbehalten, uns keine oder geringere zu ersetzende Aufwendung nachzuweisen.  

6. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Zeitschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrags ausdrücklich davon abhängig gemacht hat, einen entsprechenden Platzzuschlag anerkennt und eine entsprechende Bestätigung des Verlags erfolgt. Auch in letzterem Fall steht jedoch dem Verlag das Rücktrittsrecht zu, wenn die Heftstruktur oder der Umfang der Zeitschrift sich ändert; der Besteller kann derartige besonders vereinbarte Anzeigen nur bis zum Anzeigenschlusstermin für die jeweilige Ausgabe widerrufen bzw. kündigen.

7. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, können als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht werden.

8. Der Verlag ist befugt, auch rechtsverbindlich bestätigte Anzeigen-, Beilagen- und Beihefteraufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlags gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder gegen die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.

9. Über die Annahme von Beilagen-, Beikleber- und Beihefteraufträgen entscheidet der Verlag erst nach Vorlage eines Musters.

10. Für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung der elektronischen Anzeigendaten spätestens bis zum jeweiligen Druckunterlagenschlusstermin, über den sich der Auftraggeber selbst durch Rückfrage bei der Anzeigendisposition informieren muss, ist der Auftraggeber verantwortlich.

11. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige lediglich gemäß üblicher Druckqualität im Rahmen der gegebenen technischen Möglichkeiten und der verwendeten Papierqualität. Wenn vorher nicht erkennbare Mängel der Daten erst beim Druckvorgang deutlich werden, so entfallen Gewährleistungsansprüche jeder Art wegen ungenügenden Abdrucks, es sei denn der Verlag hat diese zu vertreten. 

12. Der Auftraggeber hat bei unrichtigem, unleserlichem oder unvollständigem Abdruck oder bei nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht am vorgesehenen Platz erfolgten Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.

13. Die vertragliche Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Gleiches gilt für die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden kann. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von alledem unberührt.

14. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann und werden Mängel nicht unverzüglich nach Entdeckung gerügt, so kann er wegen dieser Mängel keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten die Leistungen des Verlages auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Bei Wiederholungsanzeigen entfallen alle Gewährleistungsansprüche, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.

15. Der Verlag behält sich vor, aus aktuellem Anlass Erscheinungstermine zu verschieben. Dem Auftraggeber erwachsen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verlag.

16. Sind keine besonderen Größenvorschriften vereinbart, so wird die Anzeige in der beim Verlag üblichen Form gesetzt und die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrundegelegt.

17. Rechnungen sind mangels anderweitiger Vereinbarungen binnen sieben Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zahlbar. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Zahlbetrages beim Verlag. Die Rechnungstellung erfolgt zum Erstveröffentlichungstermin.

18. Der Verlag hat bei Zahlungsverzug einen Anspruch auf Erstattung des Verzugsschadens und Verzugszinsen. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben von alledem unberührt.

19. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrags und dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, auch gewährte Zahlungsziele zu widerrufen.

20. Agenturen, welche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, aber für dritte Personen oder Firmen Anzeigen bestellen, treten ihre Zahlungs- bzw. Vergütungsansprüche gegen ihren Vertragspartner an den Verlag ab zur Sicherung und in Höhe seiner sämtlichen jeweils bestehenden Forderungen gegen die Agentur. Solange letztere ihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nachkommt, erfolgt keine Benachrichtigung von den Abtretungen. Die Agentur hat auf Verlangen des Verlages Name und Anschrift ihrer Vertragspartner mitzuteilen, und letzteren die Abtretung anzuzeigen.

21. Der Verlag liefert zusätzlich zur Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.

22. Der Verlag wird vom Auftraggeber bevollmächtigt, die für die Anzeigen erforderlichen Druckunterlagen für den Auftraggeber auf dessen Kosten zu bestellen. Mehrkosten, die durch vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführung entstehen, trägt der Auftraggeber. 

23. Sollte der Verlag wegen möglicher Rechtsverstöße von Dritten aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte, Daten, Motive, Druckvorlagen etc. oder sonstiger in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Handlungen des Auftraggebers in Anspruch genommen werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag von jeglicher Haftung freizustellen und alle Kosten (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung) zu ersetzen, die dem Verlag wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. Der Auftraggeber trägt auch die Kosten einer durch seine Anzeige verursachten Gegendarstellung nach Maßgabe der jeweils gültigen Anzeigentarife. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

24. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien den Inhalt des Anzeigenauftrags, insbesondere die Preise und Konditionen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist.

25. Bei Änderung der Anzeigenpreisliste treten, sofern ein Auftrag länger als 4 Monate läuft, mangels anderer Vereinbarungen die neuen Preise auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.

26. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Materialien, Anzeigenmotive etc., aufzubewahren.

27. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

28. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Köln für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der EU haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

29. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.